Allgemeine Geschäftsbedingungen der alupor GmbH & Co. KG

1. Vertragsabschluss

a. Unsere Verträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.

b. Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

c. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Spätestens durch Entgegennahme von Teilleistungen erklärt sich der Besteller mit der ausschließlichen Geltung dieser Bedingungen einverstanden, auch wenn er in seinen Bestellbedingungen die Geltung davon abweichender Verkaufsbedingungen formularmäßig ausgeschlossen hat.

2. Preise

a. Unsere Preise verstehen sich rein netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer

b. Ändern sich nach Vertragsabschluss unsere auftragsbezogenen, nicht fixierten Kosten für Energie, Roh- und Hilfsstoffe, Personal, Frachten und öffentliche Abgaben wesentlich, sind wir berechtigt, die Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen entsprechend anzupassen. Gleiches gilt, wenn innerhalb der Bauphase Komplikationen

 

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

a. Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle von ihm zu schaffenden Voraussetzungen erfüllt hat. Auch bei festen Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig.

b. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf und sonstigen Störungen, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Störungen im Betriebsablauf unserer Vor- und Unterlieferanten einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege. Wird die Lieferung infolgedessen unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht.

c. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Besteller zu verantworten hat (z.B. keine vorliegenden behördlichen Genehmigungen, keine oder nur mangelhafte Baustelleneinrichtung, Behinderungen durch andere, gleichzeitig arbeitende Gewerke, fehlende Zuwegung bzw. Absperrung zum Einsatz von ggf. erforderlichem schweren Gerät usw.), oder wird die Montage hierdurch gar unmöglich, können wir ihn für den uns hierdurch entstandenen Schaden in Anspruch nehmen

 

4. Beschaffenheit

a. Soweit diese Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen und nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Beschaffenheit der Erzeugnisse die einschlägigen Normen.

 

5. Haftung für Mängel der Lieferung

a. Der Besteller hat die Leistung unverzüglich zu kontrollieren und etwaige Mängel ebenso unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Lieferung, schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge können Ansprüche aus der Haftung für Mängel der Lieferung nicht mehr geltend gemacht werden.

b. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust der Gewährleistungsansprüche an bemängelten Waren nichts geändert werden. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Beanstandung unberechtigt und zudem auch noch mit Vorsatz oder grob fahrlässig ausgesprochen wurde, sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz für den uns entstandenen Aufwand berechtigt.

c. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir den Mangel kostenlos nachbessern, soweit dies möglich und zumutbar ist. Für weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen (insbesondere an Zuwegungen, dem Gebäude selbst und/oder etwaigen Gartenanlagen), haften wir gegenüber dem Besteller nur, wenn uns ein Verschulden an dem von uns verursachten Schaden trifft und dieser bei branchenüblicher Vorgehensweise vermeidbar gewesen wäre.

d. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir ebenfalls nach Maßgabe der Abschnitte a) bis c). Auf Schadensersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

e. Weitere Gewährleistungsansprüche werden nach VOB, jeweils neueste Fassung, geregelt

 

6. Zahlungsbedingungen

a. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungsdatum. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen netto zu begleichen. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen.

b. Schecks und Wechsel werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit. Kosten und Spesen trägt der Besteller.

c. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles werden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens.

d. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

e. Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf gezeichnete Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung zu liefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie sofortige Freistellung von allen im Interesse des Bestellers eingegangenen Wechselverbindlichkeiten zu verlangen. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, den der Wechselverbindlichkeit entsprechenden Betrag unmittelbar an uns zu zahlen. Mit Eingang des Betrages übernehmen wir die unbedingte Verpflichtung, die Verbindlichkeit bei Fälligkeit abzulösen

 

7. Eigentumsvorbehalte und Sicherungsrechte

a. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor, unter Einschluss aller Ansprüche auf Freistellung aus Wechselverbindlichkeiten. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.

b. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne dass unser Eigentum dadurch untergeht. Verbindet oder vermischt der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

c. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

d. Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er schon im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werksverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.

e. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.

f. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

g. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, wenn die Voraussetzungen des Abschnittes 6 Buchstabe e) eintreten, ferner bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck sein Betriebsgelände zu betreten. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

h. Der Besteller räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum durchschnittlichen deutschen Marktpreis am Tage des Zahlungsverzuges oder des Kreditverfalls beliebig zu verwerten.

i. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben.

j. Die vorstehenden Regelungen (a)-(i) gelten nicht für Aufträge, welche im Rahmen der Vorkasse abgewickelt werden.

 

8. Unterlagen, Schutzrechte Dritter

a. An allen unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- oder Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.

b. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Eigene Schutzrechte kann uns der Besteller nur entgegenhalten, wenn uns der Besteller bei Überlassung der Unterlagen, ausdrücklich auf das Bestehen dieser Schutzrechte hingewiesen hat.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist unser Sitz.

b. Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Das gilt auch für Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

c. Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

d. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird eine solche Bestimmung vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Sollten die Parteien keine Einigung über die neuen Bestimmungen erzielen können, so wird diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herbeigeführt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.

Nachtrag vom 25.10.2017